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\title{Private.coffee Statuten}
\date{20. Februar 2024}
\renewcommand{\thesection}{§ \arabic{section}:}
\begin{document}
\maketitle
\section{Name und Sitz}
\begin{enumerate}
\item Der Verein führt den Namen \textbf{Private.coffee - Verein zur Förderung von Privatsphäre und digitaler Souveränität}. Die Kurzbezeichnung lautet \textbf{Private.coffee}.
\item Der Verein hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesgebiet der Republik Österreich.
\item Zweigvereine können im In- und Ausland errichtet werden. Sie sind rechtlich selbständig und haben eigene Statuten, die jedoch dem Vereinsstatut nicht widersprechen dürfen.
\end{enumerate}
\section{Zweck}
\begin{enumerate}
\item Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung von Privatsphäre und digitaler Souveränität.
\item Er versteht sich als progressive Organisation, die sich für Rechte und Freiheiten der Menschen sowie gesellschaftliche Teilhabe und Sicherheit im digitalen und analogen Raum einsetzt.
\item Die Ziele umfassen insbesondere die Bewusstseinsbildung für die verantwortungsvolle Nutzung von Technologien und die Bedeutung von Privatsphäre und digitaler Souveränität, sowie die Förderung und Weiterentwicklung freier, quelloffener, zugänglicher, datensparsamer, dezentralisierter und sicherer Technologien.
\end{enumerate}
\section{Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks}
\begin{enumerate}
\item Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
\item Als ideelle Mittel dienen:
\begin{enumerate}
\item Einrichtung und Betrieb von öffentlichen Websites, Services und sonstigen elektronischen Medien und elektronischer wie physischer Infrastruktur,
\item Entwicklung, Betrieb und Verbreitung von freier Software, freier \\ Hardware und sonstigen freien Inhalten, sowie die Förderung der Entwicklung, Betrieb, Verbreitung und Verwendung dieser Technologien,
\item Veranstaltungen und Bildungsangebote (Dis\-kus\-sions\-ver\-an\-stal\-tung\-en, Vorträge, Seminare, Kurse, Workshops, Messen, Kongresse, \\ Stammtische, Barcamps, etc.),
\item Unterstützung und Durchführung von Forschungs- und \\ Ent\-wick\-lungs\-pro\-jek\-ten,
\item Bewusstseinsbildung und Aufklärung der Öffentlichkeit,
\item Beratung und Unterstützung von Privatpersonen, Unternehmen, Organisationen und öffentlichen Stellen,
\item Durchführung von Kampagnen, Aktionen und sonstigen Maßnahmen,
\item Herausgabe von digitalen und analogen Publikationen (Websites, \\ Blogs, Zeitschriften, Bücher, Videos, Filme, Podcasts, etc.),
\item Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber Politik, Verwaltung, \\ Wirtschaft und Öffentlichkeit,
\item Erstellung von Gutachten, Studien, Analysen, etc.,
\item Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial,
\item Verfassen von Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, etc.,
\item sonstige Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Presseaussendungen, Interviews, Werbung, etc.), sowie
\item die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.
\end{enumerate}
\item Als materielle Mittel dienen:
\begin{enumerate}
\item Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
\item Subventionen und Förderungen,
\item Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen,
\item Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.),
\item Erträge aus Vereinsveranstaltungen (Teilnahmegebühren, etc.) und Publikationen,
\item Honorare und Aufwandsentschädigungen,
\item Erträge aus Beratungsleistungen und sonstigen Dienstleistungen,
\item Sponsorings, Lizenzgebühren und Werbeeinnahmen.
\end{enumerate}
\end{enumerate}
\section{Arten der Mitgliedschaft}
\begin{enumerate}
\item Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche (Abs. 2), außerordentliche (Abs. 3), ruhende (Abs. 4) und Ehrenmitglieder (Abs. 5).
\item Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
\item Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern.
\item Ruhende Mitglieder sind solche, die sich vorübergehend aus der Ver\-eins\-tät\-ig\-keit zurückziehen. Sie haben die Rechte und Pflichten der außerordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit. Durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand kann die ruhende Mitgliedschaft beantragt oder die vorhergehende ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft wiederaufgenommen werden.
\item Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
\end{enumerate}
\section{Erwerb der Mitgliedschaft}
\begin{enumerate}
\item Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zur Zielsetzung des Vereins bekennen. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied steht nur natürlichen Personen offen.
\item Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Vorstand hat die Aufnahme binnen vier Wochen zu beschließen. Wird die Aufnahme abgelehnt, steht die Berufung an das Schiedsgericht, wenn ein solches nicht besteht oder nicht beschlussfähig ist an die Generalversammlung, zu.
\item Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
\end{enumerate}
\section{Beendigung der Mitgliedschaft}
\begin{enumerate}
\item Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
\item Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge besteht nicht.
\item Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
\item Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
\item Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. Bis ein Beschluss über diesen Antrag ergeht, kann die Mitgliedschaft vom Vorstand ruhend gestellt werden.
\end{enumerate}
\section{Rechte und Pflichten der Mitglieder}
\begin{enumerate}
\item Der Verein verpflichtet sich, alle Personen unabhängig von Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, sexueller Orientierung oder sozioökonomischem Status gleichberechtigt zu behandeln und zu fördern.
\item Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
\item Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
\item Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
\item Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, ist die Rechnungsprüfung einzubinden.
\item Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
\item Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft eines Mitgliedes, das trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist, bis zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge ruhend stellen.
\item Ist es einem Mitglied nicht möglich, ausstehende Mitgliedsbeiträge zu begleichen, kann es beim Vorstand eine Reduktion oder Nachsicht des Mitgliedsbeitrages beantragen.
\end{enumerate}
\section{Vereinsorgane}
\begin{enumerate}
\item Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Artikel 9, 10), der Vorstand (Artikel 11, 12, 13), die Rechnungsprüfung (Artikel 14) und das Schiedsgericht (Artikel 15).
\end{enumerate}
\section{Generalversammlung}
\begin{enumerate}
\item Die Generalversammlung ist die ``Mitgliederversammlung`` im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
\item Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
\begin{enumerate}
\item Beschluss des Vorstands,
\item Beschluss der Generalversammlung,
\item schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
\item Verlangen der Rechnungsprüfung (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG 2002),
\item Beschluss eines Mitglieds der Rechnungsprüfung (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG 2002) oder
\item Beschluss einer gerichtlich bestellten Kuratel
\end{enumerate}
binnen vier Wochen statt.
\item Die Generalversammlung kann auch als Online-Veranstaltung, als hybride Online- und Offline-Veranstaltung, oder als dezentralisierte Veranstaltung mit mehreren Veranstaltungsorten abgehalten werden. Der Vorstand hat in diesem Fall geeignete Vorkehrungen zu treffen, die technische Ver\-füg\-bar\-keit der Remote-Teilnahme an den vorgesehenen Teilnahmeorten und die Integrität von Abstimmungen sicherzustellen.
\item Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse, E-Mail, o.a.) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die Rechnungsprüfung (Abs. 2 lit. e) oder durch eine gerichtlich bestellte Kuratel (Abs. 2 lit. f).
\item Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
\item Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
\item Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder, deren Mitgliedsbeiträge nicht säumig sind, teilnahmeberechtigt und verfügen über Rede- und Antragsrecht. Juristische Personen werden durch ihre Organe vertreten, wobei nur eine natürliche Person pro juristischer Person das Rede- und Antragsrecht, und gegebenenfalls das Stimmrecht, ausüben darf.
\item Das Stimmrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, deren Mitgliedsbeiträge nicht säumig sind. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
\item Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf ein Mitglied nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
\item Die Generalversammlung ist zur festgesetzten Zeit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die Beschlussfähigkeit ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben. Der Vorsitz kann darüber hinaus eine weitere Verschiebung um bis zu 90 Minuten festsetzen, sofern davon auszugehen ist, dass dadurch verhinderten Mitgliedern die Teilnahme an der Generalversammlung ermöglicht wird.
\item Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
\item Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obperson, in deren Verhinderung die Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Das Protokoll wird von der Schriftführung des Vorstands geführt.
\item Abweichend von Abs. 13 kann das einberufende Organ beschließen, dass die Generalversammlung von einem anderen ordentlichen Mitglied geleitet und/oder protokolliert wird. In diesem Fall ist die Generalversammlung bei Beginn der Sitzung darüber zu informieren.
\item Über den Ablauf und die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der verfassenden Person und von der Person, die den Vorsitz führt, zu unterzeichnen ist. Es ist allen Mitgliedern binnen zwei Wochen nach der Generalversammlung zuzusenden und auf vom Vorstand zu bestimmende Weise zu veröffentlichen. In der veröffentlichten Form sind die Namen der Mitglieder unkenntlich zu machen. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls sind vor der nächsten Generalversammlung beim Vorstand schriftlich zu erheben, und in dieser zu behandeln.
\end{enumerate}
\section{Aufgaben der Generalversammlung}
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
\begin{enumerate}
\item Beschlussfassung über den Voranschlag;
\item Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des \\ Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfung;
\item Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfung;
\item Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern der Rechnungsprüfung und Verein;
\item Entlastung des Vorstands;
\item Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
\item Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
\item Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
\item Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
\end{enumerate}
\section{Vorstand}
\begin{enumerate}
\item Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, nämlich der Obperson und der Kassaführung. Der Vorstand kann um weitere Personen erweitert werden. Insbesondere kann eine Stellvertretung für die Obperson und die Kassaführung, sowie eine Schriftführung bestellt werden. Überdies können weitere Personen zur Erfüllung bestimmter Aufgaben bestellt werden.
\item Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung ge\-wählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
\item Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist die Rechnungsprüfung verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum \\ Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollte auch die Rechnungsprüfung handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratel beim zuständigen Gericht zu beantragen, die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
\item Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
\item Der Vorstand wird von der Obperson, bei Verhinderung von der Stellvertretung, in Ermangelung einer solchen von der Kassaführung, einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes andere Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
\item Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen, zumindest aber zwei, anwesend ist.
\item Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, so fasst er seine Beschlüsse einstimmig. Bei mehr als zwei Mitgliedern im Vorstand fasst er seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Obperson, bei Verhinderung die der Stellvertretung, in Ermangelung einer solchen die der Kassaführung.
\item Mitglieder des Vorstandes müssen mögliche Interessenkonflikte offenlegen und dürfen bei Entscheidungen, die sie persönlich betreffen, nicht abstimmen, sofern dadurch die Beschlussfähigkeit des Vorstandes nicht beeinträchtigt wird.
\item Den Vorsitz führt die Obperson, bei Verhinderung die Stellvertretung, in Ermangelung einer solchen die Kassaführung. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
\item Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 11), Rücktritt (Abs. 12) und durch sonstige Beendigung der Vereinsmitgliedschaft (Abs. 13).
\item Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
\item Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rück\-tritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rück\-tritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) der Nachfolge wirksam.
\item Tritt ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt seine Funktion im Vorstand mit dem Austritt. Der Vorstand hat in diesem Fall unverzüglich ein Ersatzmitglied zu kooptieren. Sinngemäß gilt dies auch bei Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft aus anderem Grund.
\item Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, aus wichtigen Gründen vom Vorsitz die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen.
\end{enumerate}
\section{Aufgaben des Vorstands}
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das ``Leitungsorgan`` im Sinne des VereinsG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
\begin{enumerate}
\item Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
\item Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des \\ Rechnungsabschlusses;
\item Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 2 lit. a - d dieser Statuten;
\item Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
\item Verwaltung des Vereinsvermögens;
\item Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
\item Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
\end{enumerate}
\section{Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder}
\begin{enumerate}
\item Die Obperson führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
\item Die Obperson vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Obperson, in Geldangelegenheiten der Unterschrift der Obperson und der Kassaführung. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
\item Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von der Obperson erteilt werden, in Geldangelegenheiten nur gemeinsam mit der Kassaführung.
\item Bei Gefahr im Verzug ist die Obperson berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Soweit zumutbar und möglich ist zuvor das Einvernehmen mit einem zweiten Vorstandsmitglied herzustellen. Im Innenverhältnis bedürfen diese Anordnungen jedenfalls der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
\item Die Obperson führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
\item Der Schriftführung obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
\item In den Fällen der Abs. 5 und 6 kann der Vorstand im Einzelfall abweichende Verantwortlichkeiten festlegen.
\item Die Kassaführung ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
\item Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obperson, der Schrift\-führ\-ung und der Kassaführung ihre Stellvertretungen. Sofern keine Schrift\-führ\-ung bestellt ist, fallen die entsprechenden Aufgaben an die Kas\-sa\-führ\-ung.
\item Der Vorstand kann sich in Bezug auf seine internen Abläufe eine Ge\-schäfts\-ord\-nung geben, die nicht den Statuten widersprechen darf.
\end{enumerate}
\section{Rechnungsprüfung}
\begin{enumerate}
\item Die Generalversammlung wählt eine Rechnungsprüfung bestehend aus mindestens zwei Personen. Die Funktionsperiode ist identisch mit der des Vorstands; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion in der Rech\-nungs\-prüf\-ung ist persönlich auszuüben.
\item Die Mitglieder der Rechnungsprüfung dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
\item Der Rechnungsprüfung obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ord\-nungs\-mäß\-ig\-keit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfung hat dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
\item Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern der Rechnungsprüfung und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
\item Die Mitglieder der Rechnungsprüfung haben das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen, haben im Vorstand aber kein Rede-, Antrags- oder Stimmrecht. Sie sind vom Vorstand laufend über die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Nähere Regelungen können zwischen Vorstand und Rechnungsprüfung vereinbart werden.
\item Die Rechnungsprüfung hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten und allenfalls in der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstands zu stellen.
\item Stellt die Rechnungsprüfung Fehlverhalten eines Mitglieds oder Organs fest, so hat sie nach ihrem Ermessen den Vorstand zu informieren, das Schiedsgericht anzurufen oder eine außerordentliche Generalversammlung zu verlangen (§ 9 Abs. 2 lit. d) oder einzuberufen (§ 9 Abs. 2 lit. e).
\item Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfung die Bestimmungen des § 11 Abs. 10 bis 13 dieser Statuten sinngemäß.
\end{enumerate}
\section{Schiedsgericht}
\begin{enumerate}
\item Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine ``Schlichtungseinrichtung`` im Sinne des VereinsG 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
\item Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Schiedsgericht ist persönlich auszuüben. Das Schiedsgericht wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz. Werden weniger als drei Mitglieder von der Generalversammlung gewählt, so ist das Schiedsgericht handlungsunfähig und kann nicht angerufen werden.
\item Ist das Schiedsgericht ausreichend besetzt und wird es angerufen, so bildet es aus seiner Mitte einen Senat zu drei Personen. Die Mitglieder des Senats dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist, und dürfen auch nicht in der Sache befangen sein. Kann kein Senat gebildet werden, so ist der Fall abzuweisen.
\item Der Senat entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Er entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
\item In seinen Entscheidungen kann der Senat insbesondere Beschlüsse der Organe aufheben, Aufträge an den Vorstand oder Prüfaufträge an die Rechnungsprüfung erteilen, sowie Mitgliedschaften beenden oder ruhend stellen. Er ist in seinen Entscheidungen an die geltenden Statuten und die anwendbaren Gesetze gebunden.
\item Wird durch Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Schiedsgericht die Besetzung des Schiedsgerichts unzureichend, so kann bis zur nächsten Generalversammlung im Einvernehmen mit dem Vorstand jedes ordentliche Mitglied des Vereins vorübergehend als Ersatzmitglied in das Schiedsgericht berufen werden. Die Berufung erfolgt durch den Vorsitz des Schiedsgerichts.
\item Im Übrigen gelten für das Schiedsgericht die Bestimmungen des § 11 Abs. 10 bis 13 dieser Statuten sinngemäß.
\end{enumerate}
\section{Zweigvereine}
\begin{enumerate}
\item Der Verein kann Zweigvereine errichten. Diese haben eigene Organe und sind rechtlich selbständig. Sie dürfen ``Private.coffee`` als Teil ihres Namens führen. Sie müssen jedenfalls in ihrer Bezeichnung auf ihre Eigenschaft als Zweigverein hinweisen.
\item Die Errichtung eines Zweigvereins bedarf eines Beschlusses der Generalversammlung, die auch die Statuten des Zweigvereins zu beschließen hat. Die Statuten des Zweigvereins dürfen zu den Statuten des Vereins nicht im Widerspruch stehen.
\item Die Mitglieder des Zweigvereins sind außerordentliche Mitglieder des Vereins, falls die Generalversammlung keine abweichende Regelung trifft. Die Mitgliedschaft im Zweigverein endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.
\item In Bezug auf Mitgliedsbeiträge und die Aufteilung dieser Beiträge zwischen Verein und Zweigverein, sowie die dazu erforderlichen Da\-ten\-üb\-er\-mitt\-lun\-gen kann der Vorstand mit dem Zweigverein eine gesonderte Vereinbarung treffen, soweit die Generalversammlung diesbezüglich keine Regelung trifft.
\item Das Schiedsgericht, wenn dieses nicht handlungsfähig ist der Vorstand, kann dem Zweigverein die Nutzung des Vereinsnamens untersagen, wenn der Zweigverein gegen die Statuten des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
\end{enumerate}
\section{Datenschutz und Verschwiegenheit}
\begin{enumerate}
\item Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder und sonstiger Personen nur im Rahmen der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke und solange und soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.
\item Zu diesem Zweck hat der Vorstand geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit der Datenverarbeitung zu gewährleisten, und im Rahmen einer Datenschutzrichtlinie zu dokumentieren.
\item Daten, die keiner Aufbewahrungsfrist unterliegen, sind zu löschen, sobald sie für die Vereinszwecke nicht mehr benötigt werden.
\item Die Organe des Vereins sind den Mitgliedern gegenüber zur Verschwiegenheit über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung vom Vorstand oder von der Generalversammlung beschlossen wurde oder deren Geheimhaltung sich aus der Natur der Sache ergibt, insbesondere in Bezug auf persönliche Daten. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verein fort.
\end{enumerate}
\section{Freiwillige Auflösung des Vereins}
\begin{enumerate}
\item Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
\item Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Person zu bestimmen, die mit der Liquidation beauftragt wird, und Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.
\item Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
\item Die freiwillige Auflösung erstreckt sich nur auf Zweigvereine, wenn und soweit dies von der Generalversammlung ausdrücklich beschlossen wird.
\end{enumerate}
\section{Verwendung der Vereinsmittel bei \\ Auflösung des Vereins oder Wegfall \\ des begünstigten Zwecks}
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für ge\-mein\-nütz\-ige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
\section{Begriffsbestimmungen}
\begin{enumerate}
\item Im Sinne dieser Statuten umfasst die Bezeichnung ``schriftlich`` auch elektronische Dokumente, insbesondere E-Mails oder sonstige vom Vorstand zur Verfügung gestellte Kommunikationswege. Der Vorstand entscheidet über allenfalls erforderliche Sicherheitsvorkehrungen im elektronischen \\ Schriftverkehr (z.B. elektronische Signaturen, Verschlüsselungen, etc.).
\item Soweit eine Funktionsperiode als ``ein Jahr`` angegeben ist, ist damit der Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen gemeint, beginnend mit der Wahl des jeweiligen Organs und endend mit der Wahl des Nachfolgeorgans.
\end{enumerate}
\end{document}