Statuten/README.md

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2024-04-26 08:49:41 +00:00
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Datum: 20. Februar 2024
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# Private.coffee Statuten
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> Dieses Dokument wird nur aus Gründen der Einfachkeit zur Verfügung
> gestellt. Die verbindliche, beschlossene und bei der Vereinsbehörde
> eingereichte Version der Statuten befindet sich in [statuten.tex](statuten.tex)
> am ["main" Branch](https://git.private.coffee/PrivateCoffee/Statuten/src/branch/main)
> und dem zugehörigen PDF-Output [statuten.pdf](statuten.pdf).
> Die hier angezeigte Version sollte inhaltsgleich sein, sollten aber doch
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> Unterschiede vorliegen, geht die LaTeX-Version vor.
> Aus technischen Gründen wird die zweite Ebene der Nummerierung in den
> Aufzählungen nicht korrekt dargestellt. Im Git-Interface wird sie als
> römische Ziffern dargestellt (i., ii.,...), im PDF-Output als lateinische
> Kleinbuchstaben (a., b.,...). Dies führt zu einer inkonsistenten
> Darstellung von Referenzen. Die korrekte Darstellung ist im LaTeX-Output
> gegeben.
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> Note: An English translation of the statutes is available on the
> ["english" branch](https://git.private.coffee/PrivateCoffee/Statuten/src/branch/english).
> Currently, the German version in [statuten.tex](statuten.tex) is
> the legally valid version as enacted by the General Assembly.
## § 1: Name und Sitz
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1. Der Verein führt den Namen **Private.coffee - Verein zur Förderung
von Privatsphäre und digitaler Souveränität**. Die Kurzbezeichnung
lautet **Private.coffee**.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf
das Bundesgebiet der Republik Österreich.
3. Zweigvereine können im In- und Ausland errichtet werden. Sie sind
rechtlich selbständig und haben eigene Statuten, die jedoch dem
Vereinsstatut nicht widersprechen dürfen.
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## § 2: Zweck
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1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
bezweckt die Förderung von Privatsphäre und digitaler Souveränität.
2. Er versteht sich als progressive Organisation, die sich für Rechte
und Freiheiten der Menschen sowie gesellschaftliche Teilhabe und
Sicherheit im digitalen und analogen Raum einsetzt.
3. Die Ziele umfassen insbesondere die Bewusstseinsbildung für die
verantwortungsvolle Nutzung von Technologien und die Bedeutung von
Privatsphäre und digitaler Souveränität, sowie die Förderung und
Weiterentwicklung freier, quelloffener, zugänglicher,
datensparsamer, dezentralisierter und sicherer Technologien.
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## § 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
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1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
1. Einrichtung und Betrieb von öffentlichen Websites, Services und
sonstigen elektronischen Medien und elektronischer wie
physischer Infrastruktur,
2. Entwicklung, Betrieb und Verbreitung von freier Software,
freier Hardware und sonstigen freien Inhalten, sowie die Förderung
der Entwicklung, Betrieb, Verbreitung und Verwendung dieser
Technologien,
3. Veranstaltungen und Bildungsangebote
(Diskussionsveranstaltungen, Vorträge, Seminare, Kurse,
Workshops, Messen, Kongresse, Stammtische, Barcamps, etc.),
4. Unterstützung und Durchführung von Forschungs- und
Entwicklungsprojekten,
5. Bewusstseinsbildung und Aufklärung der Öffentlichkeit,
6. Beratung und Unterstützung von Privatpersonen, Unternehmen,
Organisationen und öffentlichen Stellen,
7. Durchführung von Kampagnen, Aktionen und sonstigen Maßnahmen,
8. Herausgabe von digitalen und analogen Publikationen (Websites,
Blogs, Zeitschriften, Bücher, Videos, Filme, Podcasts, etc.),
9. Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber Politik, Verwaltung,
Wirtschaft und Öffentlichkeit,
10. Erstellung von Gutachten, Studien, Analysen, etc.,
11. Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial,
12. Verfassen von Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, etc.,
13. sonstige Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Presseaussendungen,
Interviews, Werbung, etc.), sowie
14. die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke verfolgen.
3. Als materielle Mittel dienen:
1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
2. Subventionen und Förderungen,
3. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen,
4. Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte,
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.),
5. Erträge aus Vereinsveranstaltungen (Teilnahmegebühren, etc.) und
Publikationen,
6. Honorare und Aufwandsentschädigungen,
7. Erträge aus Beratungsleistungen und sonstigen Dienstleistungen,
8. Sponsorings, Lizenzgebühren und Werbeeinnahmen.
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## § 4: Arten der Mitgliedschaft
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1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche (Abs. 2),
außerordentliche (Abs. 3), ruhende (Abs. 4) und Ehrenmitglieder
(Abs. 5).
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen.
3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten
Mitgliedsbeitrags fördern.
4. Ruhende Mitglieder sind solche, die sich vorübergehend aus der
Vereinstätigkeit zurückziehen. Sie haben die Rechte und Pflichten
der außerordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des
Mitgliedsbeitrags befreit. Durch schriftliche Mitteilung an den
Vorstand kann die ruhende Mitgliedschaft beantragt oder die
vorhergehende ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft
wiederaufgenommen werden.
5. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer
Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie haben die Rechte und
Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung
des Mitgliedsbeitrags befreit.
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## § 5: Erwerb der Mitgliedschaft
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1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen
Personen werden, die sich zur Zielsetzung des Vereins bekennen. Die
Aufnahme als ordentliches Mitglied steht nur natürlichen Personen
offen.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden. Der Vorstand hat die Aufnahme binnen vier Wochen
zu beschließen. Wird die Aufnahme abgelehnt, steht die Berufung an
das Schiedsgericht, wenn ein solches nicht besteht oder nicht
beschlussfähig ist an die Generalversammlung, zu.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands
durch die Generalversammlung.
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## § 6: Beendigung der Mitgliedschaft
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1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt
und durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand
schriftlich mitgeteilt werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits
geleisteter Mitgliedsbeiträge besteht nicht.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung
der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch
wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4
genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des
Vorstands beschlossen werden. Bis ein Beschluss über diesen Antrag
ergeht, kann die Mitgliedschaft vom Vorstand ruhend gestellt werden.
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## § 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
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1. Der Verein verpflichtet sich, alle Personen unabhängig von
Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, körperlichen oder psychischen
Beeinträchtigungen, sexueller Orientierung oder sozioökonomischem
Status gleichberechtigt zu behandeln und zu fördern.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die
Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über
die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von
Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine
solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies
in der Generalversammlung, ist die Rechnungsprüfung einzubinden.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und
der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur
pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in
der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der
Vorstand kann die Mitgliedschaft eines Mitgliedes, das trotz
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist, bis zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge ruhend
stellen.
8. Ist es einem Mitglied nicht möglich, ausstehende Mitgliedsbeiträge
zu begleichen, kann es beim Vorstand eine Reduktion oder Nachsicht
des Mitgliedsbeitrages beantragen.
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## § 8: Vereinsorgane
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1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Artikel 9, 10), der
Vorstand (Artikel 11, 12, 13), die Rechnungsprüfung (Artikel 14) und
das Schiedsgericht (Artikel 15).
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## § 9: Generalversammlung
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1. Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet
einmal jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
1. Beschluss des Vorstands,
2. Beschluss der Generalversammlung,
3. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder,
4. Verlangen der Rechnungsprüfung (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG
2002),
5. Beschluss eines Mitglieds der Rechnungsprüfung (§ 21 Abs. 5
zweiter Satz VereinsG 2002) oder
6. Beschluss einer gerichtlich bestellten Kuratel
binnen vier Wochen statt.
3. Die Generalversammlung kann auch als Online-Veranstaltung, als
hybride Online- und Offline-Veranstaltung, oder als dezentralisierte
Veranstaltung mit mehreren Veranstaltungsorten abgehalten werden.
Der Vorstand hat in diesem Fall geeignete Vorkehrungen zu treffen,
die technische Verfügbarkeit der Remote-Teilnahme an den
vorgesehenen Teilnahmeorten und die Integrität von Abstimmungen
sicherzustellen.
4. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor
dem Termin schriftlich (an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Adresse, E-Mail, o.a.) einzuladen. Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die
Rechnungsprüfung (Abs. 2 lit. e) oder durch eine gerichtlich
bestellte Kuratel (Abs. 2 lit. f).
5. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem
Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen.
6. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur
zur Tagesordnung gefasst werden.
7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder, deren
Mitgliedsbeiträge nicht säumig sind, teilnahmeberechtigt und
verfügen über Rede- und Antragsrecht. Juristische Personen werden
durch ihre Organe vertreten, wobei nur eine natürliche Person pro
juristischer Person das Rede- und Antragsrecht, und gegebenenfalls
das Stimmrecht, ausüben darf.
8. Das Stimmrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, deren
Mitgliedsbeiträge nicht säumig sind. Jedes ordentliche Mitglied hat
eine Stimme.
9. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf ein
Mitglied nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
10. Die Generalversammlung ist zur festgesetzten Zeit bei Anwesenheit
von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Zeit
nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben
Tagesordnung statt, die Beschlussfähigkeit ist dann unabhängig von
der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben. Der Vorsitz kann
darüber hinaus eine weitere Verschiebung um bis zu 90 Minuten
festsetzen, sofern davon auszugehen ist, dass dadurch verhinderten
Mitgliedern die Teilnahme an der Generalversammlung ermöglicht wird.
11. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
12. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obperson, in deren
Verhinderung die Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist,
führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Das Protokoll wird von der Schriftführung des Vorstands geführt.
13. Abweichend von Abs. 13 kann das einberufende Organ beschließen, dass
die Generalversammlung von einem anderen ordentlichen Mitglied
geleitet und/oder protokolliert wird. In diesem Fall ist die
Generalversammlung bei Beginn der Sitzung darüber zu informieren.
14. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das von der verfassenden Person und von der
Person, die den Vorsitz führt, zu unterzeichnen ist. Es ist allen
Mitgliedern binnen zwei Wochen nach der Generalversammlung
zuzusenden und auf vom Vorstand zu bestimmende Weise zu
veröffentlichen. In der veröffentlichten Form sind die Namen der
Mitglieder unkenntlich zu machen. Einwendungen gegen die Richtigkeit
des Protokolls sind vor der nächsten Generalversammlung beim
Vorstand schriftlich zu erheben, und in dieser zu behandeln.
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## § 10: Aufgaben der Generalversammlung
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Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfung;
3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der
Rechnungsprüfung;
4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern der
Rechnungsprüfung und Verein;
5. Entlastung des Vorstands;
6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins;
9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
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## § 11: Vorstand
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1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, nämlich der
Obperson und der Kassaführung. Der Vorstand kann um weitere Personen
erweitert werden. Insbesondere kann eine Stellvertretung für die
Obperson und die Kassaführung, sowie eine Schriftführung bestellt
werden. Überdies können weitere Personen zur Erfüllung bestimmter
Aufgaben bestellt werden.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung
gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds
das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten
Generalversammlung einzuholen ist.
3. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt
oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist die Rechnungsprüfung
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollte auch die
Rechnungsprüfung handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche
Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
einer Kuratel beim zuständigen Gericht zu beantragen, die umgehend
eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
4. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist
möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
5. Der Vorstand wird von der Obperson, bei Verhinderung von der
Stellvertretung, in Ermangelung einer solchen von der Kassaführung,
einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert,
darf jedes andere Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen, zumindest
aber zwei, anwesend ist.
7. Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, so fasst er seine
Beschlüsse einstimmig. Bei mehr als zwei Mitgliedern im Vorstand
fasst er seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Obperson, bei
Verhinderung die der Stellvertretung, in Ermangelung einer solchen
die der Kassaführung.
8. Mitglieder des Vorstandes müssen mögliche Interessenkonflikte
offenlegen und dürfen bei Entscheidungen, die sie persönlich
betreffen, nicht abstimmen, sofern dadurch die Beschlussfähigkeit
des Vorstandes nicht beeinträchtigt wird.
9. Den Vorsitz führt die Obperson, bei Verhinderung die
Stellvertretung, in Ermangelung einer solchen die Kassaführung. Ist
auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, obliegt der
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder
jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
10. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 11),
Rücktritt (Abs. 12) und durch sonstige Beendigung der
Vereinsmitgliedschaft (Abs. 13).
11. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit
Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2)
der Nachfolge wirksam.
13. Tritt ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt seine
Funktion im Vorstand mit dem Austritt. Der Vorstand hat in diesem
Fall unverzüglich ein Ersatzmitglied zu kooptieren. Sinngemäß gilt
dies auch bei Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft aus anderem Grund.
14. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, aus wichtigen Gründen vom
Vorsitz die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen.
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## § 12: Aufgaben des Vorstands
2024-04-26 08:49:41 +00:00
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan"
im Sinne des VereinsG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch
die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben
und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und
des Rechnungsabschlusses;
3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen
des § 9 Abs. 2 lit. a - d dieser Statuten;
4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
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## § 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
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1. Die Obperson führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2. Die Obperson vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschrift der Obperson, in Geldangelegenheiten der Unterschrift
der Obperson und der Kassaführung. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines
anderen Vorstandsmitglieds.
3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu
vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von der
Obperson erteilt werden, in Geldangelegenheiten nur gemeinsam mit
der Kassaführung.
4. Bei Gefahr im Verzug ist die Obperson berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen. Soweit zumutbar und möglich ist zuvor das
Einvernehmen mit einem zweiten Vorstandsmitglied herzustellen. Im
Innenverhältnis bedürfen diese Anordnungen jedenfalls der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5. Die Obperson führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand.
6. Der Schriftführung obliegt die Führung der Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstands.
7. In den Fällen der Abs. 5 und 6 kann der Vorstand im Einzelfall
abweichende Verantwortlichkeiten festlegen.
8. Die Kassaführung ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
9. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obperson, der
Schriftführung und der Kassaführung ihre Stellvertretungen. Sofern
keine Schriftführung bestellt ist, fallen die entsprechenden
Aufgaben an die Kassaführung.
10. Der Vorstand kann sich in Bezug auf seine internen Abläufe eine
Geschäftsordnung geben, die nicht den Statuten widersprechen darf.
2024-04-26 09:04:03 +00:00
## § 14: Rechnungsprüfung
2024-04-26 08:49:41 +00:00
1. Die Generalversammlung wählt eine Rechnungsprüfung bestehend aus
mindestens zwei Personen. Die Funktionsperiode ist identisch mit der
des Vorstands; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion in der
Rechnungsprüfung ist persönlich auszuüben.
2. Die Mitglieder der Rechnungsprüfung dürfen keinem Organ - mit
Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
3. Der Rechnungsprüfung obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie
die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfung hat dem Vorstand über
das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
4. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern der Rechnungsprüfung und Verein
bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
5. Die Mitglieder der Rechnungsprüfung haben das Recht, an
Vorstandssitzungen teilzunehmen, haben im Vorstand aber kein Rede-,
Antrags- oder Stimmrecht. Sie sind vom Vorstand laufend über die
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Nähere Regelungen
können zwischen Vorstand und Rechnungsprüfung vereinbart werden.
6. Die Rechnungsprüfung hat der Generalversammlung über das Ergebnis
der Prüfung zu berichten und allenfalls in der Generalversammlung
den Antrag auf Entlastung des Vorstands zu stellen.
7. Stellt die Rechnungsprüfung Fehlverhalten eines Mitglieds oder
Organs fest, so hat sie nach ihrem Ermessen den Vorstand zu
informieren, das Schiedsgericht anzurufen oder eine außerordentliche
Generalversammlung zu verlangen (§ 9 Abs. 2 lit. d) oder
einzuberufen (§ 9 Abs. 2 lit. e).
8. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfung die Bestimmungen des § 11
Abs. 10 bis 13 dieser Statuten sinngemäß.
2024-04-26 09:04:03 +00:00
## §15: Schiedsgericht
2024-04-26 08:49:41 +00:00
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist
eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des VereinsG 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der Generalversammlung
auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jede
Funktion im Schiedsgericht ist persönlich auszuüben. Das
Schiedsgericht wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz. Werden weniger
als drei Mitglieder von der Generalversammlung gewählt, so ist das
Schiedsgericht handlungsunfähig und kann nicht angerufen werden.
3. Ist das Schiedsgericht ausreichend besetzt und wird es angerufen, so
bildet es aus seiner Mitte einen Senat zu drei Personen. Die
Mitglieder des Senats dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der
Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist, und dürfen auch nicht in der Sache befangen sein.
Kann kein Senat gebildet werden, so ist der Fall abzuweisen.
4. Der Senat entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Er entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen
sind vereinsintern endgültig.
5. In seinen Entscheidungen kann der Senat insbesondere Beschlüsse der
Organe aufheben, Aufträge an den Vorstand oder Prüfaufträge an die
Rechnungsprüfung erteilen, sowie Mitgliedschaften beenden oder
ruhend stellen. Er ist in seinen Entscheidungen an die geltenden
Statuten und die anwendbaren Gesetze gebunden.
6. Wird durch Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Schiedsgericht die
Besetzung des Schiedsgerichts unzureichend, so kann bis zur nächsten
Generalversammlung im Einvernehmen mit dem Vorstand jedes
ordentliche Mitglied des Vereins vorübergehend als Ersatzmitglied in
das Schiedsgericht berufen werden. Die Berufung erfolgt durch den
Vorsitz des Schiedsgerichts.
7. Im Übrigen gelten für das Schiedsgericht die Bestimmungen des § 11
Abs. 10 bis 13 dieser Statuten sinngemäß.
2024-04-26 09:04:03 +00:00
## § 16: Zweigvereine
2024-04-26 08:49:41 +00:00
1. Der Verein kann Zweigvereine errichten. Diese haben eigene Organe
und sind rechtlich selbständig. Sie dürfen "Private.coffee" als Teil
ihres Namens führen. Sie müssen jedenfalls in ihrer Bezeichnung auf
ihre Eigenschaft als Zweigverein hinweisen.
2. Die Errichtung eines Zweigvereins bedarf eines Beschlusses der
Generalversammlung, die auch die Statuten des Zweigvereins zu
beschließen hat. Die Statuten des Zweigvereins dürfen zu den
Statuten des Vereins nicht im Widerspruch stehen.
3. Die Mitglieder des Zweigvereins sind außerordentliche Mitglieder des
Vereins, falls die Generalversammlung keine abweichende Regelung
trifft. Die Mitgliedschaft im Zweigverein endet mit der Beendigung
der Mitgliedschaft im Verein.
4. In Bezug auf Mitgliedsbeiträge und die Aufteilung dieser Beiträge
zwischen Verein und Zweigverein, sowie die dazu erforderlichen
Datenübermittlungen kann der Vorstand mit dem Zweigverein eine
gesonderte Vereinbarung treffen, soweit die Generalversammlung
diesbezüglich keine Regelung trifft.
5. Das Schiedsgericht, wenn dieses nicht handlungsfähig ist der
Vorstand, kann dem Zweigverein die Nutzung des Vereinsnamens
untersagen, wenn der Zweigverein gegen die Statuten des Vereins
verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
2024-04-26 09:04:03 +00:00
## § 17: Datenschutz und Verschwiegenheit
2024-04-26 08:49:41 +00:00
1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder und
sonstiger Personen nur im Rahmen der Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Zwecke und solange und soweit dies
datenschutzrechtlich zulässig ist.
2. Zu diesem Zweck hat der Vorstand geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit der
Datenverarbeitung zu gewährleisten, und im Rahmen einer
Datenschutzrichtlinie zu dokumentieren.
3. Daten, die keiner Aufbewahrungsfrist unterliegen, sind zu löschen,
sobald sie für die Vereinszwecke nicht mehr benötigt werden.
4. Die Organe des Vereins sind den Mitgliedern gegenüber zur
Verschwiegenheit über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden
Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung vom Vorstand oder
von der Generalversammlung beschlossen wurde oder deren
Geheimhaltung sich aus der Natur der Sache ergibt, insbesondere in
Bezug auf persönliche Daten. Diese Verpflichtung besteht auch nach
dem Ausscheiden aus dem Verein fort.
2024-04-26 09:04:03 +00:00
## § 18: Freiwillige Auflösung des Vereins
2024-04-26 08:49:41 +00:00
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine
Person zu bestimmen, die mit der Liquidation beauftragt wird, und
Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.
3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier
Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde
schriftlich anzuzeigen.
4. Die freiwillige Auflösung erstreckt sich nur auf Zweigvereine, wenn
und soweit dies von der Generalversammlung ausdrücklich beschlossen
wird.
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## § 19: Verwendung der Vereinsmittel bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Zwecks
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen
für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu
verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen
zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
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## § 20: Begriffsbestimmungen
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1. Im Sinne dieser Statuten umfasst die Bezeichnung "schriftlich" auch
elektronische Dokumente, insbesondere E-Mails oder sonstige vom
Vorstand zur Verfügung gestellte Kommunikationswege. Der Vorstand
entscheidet über allenfalls erforderliche Sicherheitsvorkehrungen im
elektronischen Schriftverkehr (z.B. elektronische Signaturen,
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Verschlüsselungen, etc.).
2. Soweit eine Funktionsperiode als "ein Jahr" angegeben ist, ist damit
der Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen
gemeint, beginnend mit der Wahl des jeweiligen Organs und endend mit
der Wahl des Nachfolgeorgans.